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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

MÜLLER AI SOLUTIONS UG (haftungsbeschränkt) · Stand: Mai 2026 · Version 1.1

↓ AGB als PDF herunterladenAmtsgericht Lübeck · HRB 27825 HL

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich im unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B). Sie regeln alle Vertragsbeziehungen zwischen der Agentur und ihren Auftraggebern für KI-Beratungs-, Implementierungs- und Automatisierungsleistungen.

§ 1

Geltungsbereich und Vertragsparteien

(1)Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") der MÜLLER AI SOLUTIONS UG (haftungsbeschränkt), Am Schwarzen Berg 28b, 22955 Hoisdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Moritz Laurynas Müller ("Agentur"), gelten für alle Verträge über KI-Beratung, Implementierung, Automatisierung, Softwareentwicklung und verwandte digitale Dienstleistungen.

(2)Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ("Auftraggeber"). Gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) werden keine Leistungen erbracht.

(3)Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers – insbesondere Einkaufs-AGB – werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn die Agentur diesen nicht ausdrücklich widerspricht oder die Leistung vorbehaltlos erbringt.

(4)Individuelle schriftliche Vereinbarungen im Angebot oder gesonderten Projektverträgen haben Vorrang vor diesen AGB.

§ 2

Vertragsgegenstand und Leistungseinordnung

(1)Die Agentur erbringt Leistungen im Bereich KI-Beratung, Entwicklung und Implementierung von KI-Lösungen, Automatisierungssystemen, Chatbots, Datenverarbeitungslösungen sowie begleitende Beratung und Support.

(2)Leistungen mit definierten Deliverables sind Werkverträge (§§ 631 ff. BGB). Laufende Beratung, Coaching oder Sparring ohne abgrenzbares Werk sind Dienstverträge (§§ 611 ff. BGB). Die Einordnung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.

(3)Maßgeblich für den Leistungsumfang ist das schriftliche Angebot der Agentur, ggf. ergänzt durch ein projektbezogenes Statement of Work (SoW).

(4)Die Auswahl eingesetzter KI-Modelle, Frameworks und Drittdienste obliegt der Agentur nach fachlichem Ermessen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

§ 3

Vertragsschluss und Angebotsbindung

(1)Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbetätigung der Agentur oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.

(2)Angebote sind, sofern keine abweichende Bindefrist angegeben ist, 14 Kalendertage ab Ausstellungsdatum gültig.

(3)Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, diese AGB zur Kenntnis genommen und akzeptiert zu haben. Die jeweils aktuelle Fassung ist abrufbar unter: www.muelleraisolutions.de/agb

§ 4

Projektplan, Meilensteine und Deliverables

(1)Jedes Werkvertragsprojekt wird im Angebot oder SoW in Phasen mit definierten Meilensteinen und Deliverables unterteilt. Die dort genannten Termine sind verbindliche Planungsgrundlagen.

(2)Voraussetzung für die fristgerechte Erreichung jedes Meilensteins ist die rechtzeitige und vollständige Erbringung aller Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers gemäß § 5.

(3)Änderungen am vereinbarten Leistungsumfang (Change Requests) bedürfen der Textform. Die Agentur legt ein Änderungsangebot mit Auswirkungen auf Zeitplan und Vergütung vor. Ohne schriftliche Annahme durch den Auftraggeber besteht keine Umsetzungspflicht.

(4)Verzögert sich die Agentur schuldhaft, setzt der Auftraggeber eine schriftliche Nachfrist von mindestens zehn (10) Werktagen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

§ 5

Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1)Die Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers sind vertragliche Hauptpflichten, deren Nichterfüllung Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche der Agentur begründet.

(2)Der Auftraggeber erbringt die nachfolgenden Mitwirkungsleistungen spätestens fünf (5) Werktage vor dem jeweils nächsten vereinbarten Meilenstein: a) Bereitstellung aller erforderlichen Unterlagen, Daten, Testdaten und Dokumente; b) Einräumung aller notwendigen Zugänge (Systeme, APIs, Cloud-Konten, Datenbanken); c) Benennung eines entscheidungsbefugten Projektverantwortlichen und Stellvertreters; d) Erteilung von Freigaben und Feedback zu Deliverables innerhalb von fünf (5) Werktagen; e) Sicherstellung der erforderlichen IT-Sicherheits- und Compliance-Freigaben; f) Bereitstellung von Ansprechpartnern mit ausreichendem Fachwissen über die eigenen Geschäftsprozesse.

(3)Der Auftraggeber benennt vor Projektbeginn schriftlich einen entscheidungsbefugten Projektverantwortlichen. Erklärungen dieser Person gelten als verbindliche Willenserklärungen des Auftraggebers. Personalwechsel sind unverzüglich anzuzeigen.

(4)Mehraufwände durch verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen werden gesondert nach dem vereinbarten Tagessatz abgerechnet.

§ 6

Verzug des Auftraggebers und Pauschalentschädigung

(1)Verzögert sich die Erbringung von Mitwirkungsleistungen oder Freigaben des Auftraggebers, verlängern sich alle nachfolgenden Meilensteine und der Gesamtprojektzeitraum mindestens um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit von in der Regel drei (3) Werktagen.

(2)Für jede angefangene Woche der vom Auftraggeber zu vertretenden Verzögerung steht der Agentur eine pauschale Entschädigung i. S. v. § 642 BGB in Höhe eines Agenturtages von netto 1.350,00 EUR zu, sofern im Angebot kein abweichender Tagessatz vereinbart wurde.

(3)Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Agentur kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende gesetzliche Ansprüche – insbesondere das Kündigungsrecht nach § 643 BGB – bleiben unberührt.

(4)Bei einer vom Auftraggeber zu vertretenden Verzögerung von mehr als zwei (2) Wochen ist die Agentur nach schriftlicher Mahnung mit Nachfrist von zehn (10) Werktagen zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.

§ 7

Abnahme

(1)Bei Werkverträgen ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet, sobald die Agentur die Fertigstellung der vereinbarten Leistung schriftlich angezeigt hat.

(2)Die Abnahme erfolgt in Textform innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Anzeige der Fertigstellung. Teilabnahmen für einzelne Projektphasen sind möglich und führen zur Vergütungsfälligkeit der jeweiligen Phase.

(3)Fiktive Abnahme: Erteilt der Auftraggeber innerhalb von zehn (10) Werktagen weder eine schriftliche Abnahme noch eine konkrete, begründete Mängelrüge, oder setzt er das Werk produktiv ein, gilt die Abnahme als erteilt.

(4)Unwesentliche Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme.

§ 8

Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1)Alle Preise verstehen sich in Euro, netto, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

(2)Der Standard-Agenturtag der Agentur beträgt 1.350,00 EUR netto, sofern im Angebot kein abweichender Tagessatz vereinbart wurde.

(3)Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsstellungsdatum ohne Abzug zu begleichen.

(4)Bei Projekten mit einem Gesamtvolumen von mehr als 3.000,00 EUR netto wird eine Anzahlung von 40 % des Projektvolumens vor Projektbeginn fällig. Der verbleibende Betrag wird nach Abnahme oder gemäß dem im Angebot definierten Meilenstein-Zahlungsplan fällig.

(5)Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) fällig.

(6)Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

(7)Alle Arbeitsergebnisse und eingeräumten Nutzungsrechte verbleiben bis zur vollständigen Begleichung der Vergütung im Vorbehalt der Agentur (Eigentumsvorbehalt).

§ 9

Nutzungsrechte, Schutzrechte und KI-Outputs

(1)Nach vollständiger Zahlung räumt die Agentur dem Auftraggeber an den individuell erstellten Arbeitsergebnissen ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vereinbarten Zweck ein. Eine weitergehende Rechteübertragung bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung.

(2)Hintergrundwissen, generische Frameworks, Bibliotheken, Methoden und eigene Software-Bausteine der Agentur verbleiben in deren ausschließlichem Eigentum.

(3)Rein durch KI-Systeme generierte Inhalte sind nach deutschem Recht mangels persönlicher geistiger Schöpfung in der Regel nicht urheberrechtlich schutzfähig. Eine Garantie hinsichtlich Originalität oder Freiheit von Drittrechten wird für reine KI-Outputs ausdrücklich nicht übernommen.

(4)Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lizenzbedingungen eingesetzter Open-Source-Bibliotheken sowie die Nutzungsbedingungen eingesetzter KI-Drittdienste (u. a. OpenAI, Anthropic, Microsoft Azure, Google, Mistral) einzuhalten.

(5)Der Auftraggeber sichert zu, an allen übergebenen Daten und Trainingsdaten die erforderlichen Nutzungsrechte zu besitzen.

§ 10

Drittdienste und Subunternehmer

(1)Die Agentur ist berechtigt, zur Leistungserbringung Subunternehmer und KI-Cloud-Dienste einzusetzen (u. a. OpenAI, Anthropic, Microsoft Azure, AWS Bedrock, Google Vertex AI, Mistral, Hugging Face).

(2)Datenschutzrechtliche Details regelt der gesondert abzuschließende Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO, sofern personenbezogene Daten verarbeitet werden.

§ 11

Datenschutz und Auftragsverarbeitung

(1)Werden im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO ab.

(2)Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor Übermittlung von Daten eine Datenklassifikation vorzunehmen und besonders sensible Daten i. S. v. Art. 9 DSGVO nur nach ausdrücklicher schriftlicher Freigabe durch die Agentur zu übermitteln.

(3)Bei Einsatz von Drittanbietern außerhalb des EWR werden Datentransfers auf Basis geeigneter Garantien nach Art. 44 ff. DSGVO abgesichert.

§ 12

EU AI Act – Rollenklarung und Compliance-Pflichten

(1)Die Agentur ist in der Regel als Implementierungsdienstleister oder Integrator von KI-Systemen tätig. Der Auftraggeber wird beim produktiven Einsatz gelieferter KI-Lösungen zum "Betreiber" (Deployer) i. S. d. VO (EU) 2024/1689 (EU AI Act).

(2)Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor dem produktiven Einsatz eine eigene Risikobewertung gemäß EU AI Act vorzunehmen und die ausreichende KI-Kompetenz seines Personals i. S. v. Art. 4 EU AI Act sicherzustellen.

(3)Die Agentur ist berechtigt, Aufträge abzulehnen oder laufende Projekte einzustellen, wenn das Vorhaben gegen verbotene KI-Praktiken gemäß Art. 5 EU AI Act verstößt. Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall zu vergüten.

§ 13

Vertraulichkeit

(1)Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und weder an Dritte weiterzugeben noch für eigene Zwecke außerhalb des Vertrags zu nutzen.

(2)Diese Pflicht besteht für die Dauer des Vertrags und für fünf (5) Jahre nach dessen Beendigung. Sie gilt nicht für allgemein bekannte Informationen oder Informationen, die aufgrund gesetzlicher Pflichten offengelegt werden müssen.

§ 14

Referenzrecht

(1)Die Agentur ist berechtigt, den Auftraggeber unter Nennung des Firmennamens und Logos sowie mit einer kurzen, sachlichen Projektbeschreibung auf ihrer Website sowie in ihren Social-Media-Präsenzen (u. a. LinkedIn, XING, Instagram) als Referenz zu nennen.

(2)Das Referenzrecht gilt für die Dauer der Zusammenarbeit und bis zu fünf (5) Jahre nach Projektabschluss.

(3)Der Auftraggeber kann der Referenznennung jederzeit ohne Angabe von Gründen in Textform widersprechen. Die Agentur entfernt die Referenz innerhalb von 30 Tagen von ihren Online-Präsenzen.

(4)Vertraulichkeitsbedürftige Inhalte (Quellcode, konkrete Geschäftszahlen, sensible Geschäftsprozesse) werden ohne gesonderte schriftliche Freigabe nicht veröffentlicht.

§ 15

Gewährleistung

(1)Bei werkvertraglichen Leistungen stehen dem Auftraggeber bei Mängeln die gesetzlichen Mängelansprüche gemäß §§ 634 ff. BGB zu. Die Verjährungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme.

(2)Mängel sind unverzüglich und konkret in Textform zu rügen. Die Agentur hat das Recht zur Nacherfüllung, vorrangig durch Nachbesserung. Nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen ist der Auftraggeber zur Minderung oder zum Rücktritt berechtigt.

(3)KI-spezifischer Hinweis: Die probabilistische Natur generativer KI-Systeme (Varianz der Outputs, nicht-deterministische Ergebnisse, sog. Halluzinationen) stellt keinen Mangel dar, sofern das System der vereinbarten Beschaffenheit entspricht.

(4)Keine Gewährleistung besteht für Mängel durch unsachgemäße Nutzung, eigenmächtige Änderungen des Auftraggebers oder Änderungen der Bedingungen eingesetzter Drittdienste.

§ 16

Haftungsbeschränkung

(1)Die Agentur haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.

(2)Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3)Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Haftung ist der Höhe nach auf den Auftragswert des jeweiligen Einzelprojekts begrenzt, bei Dauerverhältnissen auf die in den letzten 12 Monaten gezahlte Vergütung.

(4)Die Agentur haftet nicht für: inhaltliche Richtigkeit KI-generierter Outputs; Geschäftsentscheidungen auf Basis von KI-Empfehlungen; Ausfälle oder Änderungen von Drittdiensten (z. B. OpenAI, Anthropic, Azure); nachträgliche Änderungen von Nutzungsbedingungen oder Preisen von Drittanbietern.

§ 17

Höhere Gewalt

(1)Beide Parteien sind von ihren Leistungspflichten befreit, soweit die Nichterfüllung auf Ereignissen höherer Gewalt beruht (u. a. Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, behördliche Anordnungen, anhaltende Ausfälle wesentlicher Drittdienste).

(2)Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich in Textform. Dauert das Ereignis länger als 30 Kalendertage an, sind beide Parteien zur Kündigung des betroffenen Vertrags berechtigt. Bereits erbrachte Teilleistungen sind zu vergüten.

§ 18

Laufzeit und Kündigung

(1)Werkverträge enden mit der Abnahme. Dauerschuldverhältnisse haben die im Angebot genannte Laufzeit; mangels Vereinbarung beträgt die Mindestlaufzeit 12 Monate mit automatischer Verlängerung um jeweils 12 Monate, sofern nicht mit drei (3) Monaten Frist zum Laufzeitende in Textform gekündigt wird.

(2)Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Wichtige Gründe sind insbesondere anhaltende Verletzung der Mitwirkungspflichten oder Zahlungsverzug von mehr als 30 Kalendertagen.

(3)Das freie Kündigungsrecht nach § 648 BGB bleibt unberührt. In diesem Fall behält die Agentur den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen (§ 648 S. 2 BGB).

§ 19

Schlussbestimmungen

(1)Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen dieser AGB bedürfen der Textform.

(2)Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle unwirksamer Regelungen tritt die gesetzliche Regelung.

(3)Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(4)Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Hamburg, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist (§ 38 ZPO).

(5)Die Abtretung von Rechten durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur.

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